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Der Verband nennt sich Chinesisch - Deutscher Kultur- und
Wirtschaftsverband.
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Der Zweck der Errichtung dieses Verbandes ist die
gegenseitige Forderung und Entfaltung der kulturellen und wirtschaftlichen
Beziehungen zwischen der Republik China und deutschsprachigen Landern.
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Der Sitz dieses Verbandes soll sich in der Hauptstadt der
Republik China befinden. Notigenfalls konnen auch in der Provinz (Stadtbezirk)
und in dem Kreis ( Stadtbezirk ) Zweigstellen ( Unterzweigstellen
errichtet werden.
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Der Verband hat folgende Aufgaben:
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Forderung des gegenseitigen Kulturaustausches, der
wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Handelsbeziehungen.
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Wechselseitige Ubersetzung und Veroffentlichung
wissenschaftlicher und literarischer Publikationen.
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Vortrage, Seminararbeiten, Diskussionen, musikalische
Veranstaltungen, Ausstellungen etc.
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Gegenseitige Unterstutzung bei Besuchen von
Wissenschaftlern und Kunstlern.
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Veranstaltung gesellschaftlicher Zusammenkunfte und
kollegialer Unterhaltungen.
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Sammeln und Austausch von Zeitschriften, Magazinen und
notwendiger Lesematerialien.
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Sonstiges.
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Der Beitritt als Verbandsmitglied kann vom Vorstand des
Verbandes nur fur Personen genehmigt werden, die das zwanzigste Lebensjahr
vollendet haben, die die Bestrebungen des Verbandes unterstutzen, die
Vorschriften der Satzung einhalten und die von zwei Mitgliedern des
Verbandes vorgeschlagen und vom Vorstand genehmigt werden. Die
Mitgliederschaft des Verbandes ist wie folgt gegliedert:
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einfache Mitglieder
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Mitglieder auf Lebenszeit
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fordernde Mitglieder
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Mitgliedschaft von Gruppen oder Korperschaften
Personen,
die sich um die Interessen des Verbandes bemuhen, konnen als fordernde
Mitglieder eingeladen werden.
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Mitglieder, die gegen die Vorschriften oder die Satzung des
Verbandes handeln oder die die Beschlusse der Generalversammlung nicht
einhalten, konnen auf Beschluss der Vorstandssitzung verwarnt oder vom
Anspruch suspendiert werden. Mitglieder, die dem Zweck und dem Ruf des
Verbandes schaden, konnen auf Beschluss der Generalversammlung
ausgeschlossen werden.
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Die Anspruche der Verbandsmitglieder sind wie fo1gt:
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Redeerlaubnis und Abstimmungrecht.
a.
Aktives Wahlrecht und passives Wahlrecht.
b.
Teilnahme an allerei betreffenden Tatigkeiten des Verbandes.
c.
Sonnstige allgemeine zu Mitgliedern gehorende Anspruche.
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Die Pflichten der Verbandsmitglieder sind wie folgt:
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Einhaltung der Satzungsbestimmungen und Versammlungs-beschlusse des
Verbandes.
a.
Erfullung der vom Verband bestellten Aufgaben.
b.
Entrichten der Mitgliedsbeitrage.
c.
Teilnahme an Generalversammlung.
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Die Generalversammlung besitzt die oberste
Entscheidungsbefugnis des Verbandes. Bei Schluss der Generalversammlung
wird diese Befugnis vom Vorstand wahrgenommen.
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Der Vorstnad besteht aus 35 Mitgliedern und 11 Vertretern.
Der Aufsichtsrat besteht aus 11 Mitgliedern und 3 Vertretern. Alle
obengenannten Mitglieder mussen von der Generalversammlung oder
schriftlich gewahlt werden. Die schriftliche Wahl muss nach
Beschlussfassung des Vorstandes und nach Berichten an die zustandige
Behorde dann durchgefuhrt werden. Die Vorstandsmitglieder wahlen unter
sich 11 Personen als standige Vorstandsmitglieder. Die
Aufsichtsratsmitglieder wahlen unter sich 3 Personen als standige
Aufsichtsratsmitglieder, unter denen noch eines als Einberufender gewahlt
werden muss.
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Die Vorstandsmitglieder wahlen unter sich eines der
standigen Mitglieder zum Prasidenten und eines zum Vizeprasidenten, die
die Angelegenheiten des Verbandes handhaben.
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Die Arbeitsperiode des Prasidenten, Vizeprasidenten,
standigen Vorstandsmitgliedes, standigen Aufsichtsratsmitgliedes,
Vorstandsmitgliedes und Aufsichtsratsmitgliedes betragt 4 Jahre. Die
Mitglieder konnen wiedergewahlt werden. Der Prasident darf nur einmal
wiedergewahlt werden. Wenn die Mitglieder des Vorstandes und
Aufsichtsrates nicht imstande sind, ihren Aufgaben nachzukommen, konnen
sie der Reihe nach bis zum Ablauf der Arbeitsperiode erganzt werden durch
einen der Vertreter.
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Vom Vorstand des Verbandes kannen falls erforderlich
Ehrenprasident, Ehrenvorstandsmitglieder oder Berater ernannt werden. Es
kann nur ein Ehrenprasident ernannt werden. Die Ernennungszahl der
Ehrenvorstandsmitglieder kann nicht mehr als Vorstandsmitgliederhochstzahl
sein. Die Berater mussen auf die Zahl unter 1/3 der Vorstandsmitglieder
beschrankt werden. Die von Deutschland, Osterreich und derschweiz
entsandten und in Taiwan residierenden Organisationen, deren Leiter konnen
vom Verband zum Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden.
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Vom Vorstand konnen falls erforderlich Sonderkomittees
eingerichtet werden.
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Ein Generalsekretar und 1 -2 Stellvertreter konnen zuerst
durch Nominierung des Prasidenten und nach Beschlussfassung des Vorstandes
und nach Berichten an die zustandige Behorde dann vom Verband ernannt
werden. Sie haben unter Aufsicht des Prasidenten die
Verbandsangelegenheiten zu handhaben. Unter Umstanden konnen
Arbeitsgruppen gebildet werden. Die Errichtung dieser Arbeitsgruppen
entscheidet der Vorstand.
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Die Aufgaben der Generalversammlung sind wie folgt:
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Wahl der Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder.
a.
Zustimmung der Berichte und Beschlusse des Vorstandes und Aufsichtsrates.
b.
Zustimmung und Abanderung der Satzung.
c.
Zustimmung betreffend jahresarbeitsplan, Budget und Finanzierung.
d.
Beschlussfassung betreffend sonstige, wichtige Angelegenheiten.
e.
Behandlung des Eigentums.
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Die Funktionen des Vorstandes sind folgende:
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Zustimmung des Bei- und Austrittes der Verbandsmitglieder.
a.
Eroffnung der Generalversammlung und Durchfuhrung der
Generalversammlungsbeschlusse.
b.
Wahl des Prasidenten, Vizeprasidenten und der standigen Vorstandsmitglieder.
c.
Beschlussfassung der Entlassung von Prasidenten, Vizeprasidenten, standigen
Vorstandsmitgliedern und Vorstandsmitgliedern.
d.
Aufstellung der nachsten zur Information dienenden Wahlkandidatenliste der
Vorstands-und Aufsichtsratsmitglieder.
e.
Ernennen oder Entlassen der Verbandsangestellten.
f.
Erstellen betreffend jahresarbeitsplan, Budget und Bilanz.
g.
Sonstiges.
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Die Funktionen des Aufsichtsrates sind folgende:
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Beaufsichtigung der Durchfuhrung der Generalversammlungsbeschlusse.
a.
Wahl der standigen Aufsichtsratsmitglieder.
b.
Prufung der Budgets und Bilanzen.
c.
Beaufsichtigung der Finanzierung oder Eigentumer des Verbandes.
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Einmal jahrlich wird eine Generalversammlung abgehalten;
notigenfalls kann auf Vorschlag eines funftels Vorstandsmitglieder oder
des Aufsichtsrates eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen
werden. Diese muss 15 Tage vorher durch schriftliche Mitteilung
angekundigt werden.
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Der Prasident ist der Vorsitzende der jeweiligen
Generalversammlung. 1st der Prasident nicht imstande, an der
Generalversammlung teilzunehmen, so muss der Vizeprasident den Prasidenten
vertreten.
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Jede zwei Monate findet eine Sitzung der standigen
Vorstandsmitglieder statt. Der Gesamtvorstand soll jede drei Monate eine
Sitzung abhalten. Eine Aufsichtsratssitzung findet einmal innerhalb von
drei Monaten statt. ( Falls erforderlich kann eine gemeinsame oder eine
ausserorentliche Sitzung einberufen werden ). Die stellvertretenden
Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder konnen benachrichtigt
wreden, an der Sitzung teilzunehmen.
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Mitgliedsbeitrage werden wie folgt erhoben:
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Jahresbeitrag fur einfache Mitglieder NTS 1000.
a.
Mitglieder auf Lebenszeit zahlen einmalig NTS 10000.
b.
Gruppen und Korperschaften zahlen jahrlich NTS 10000.
c.
Fordernde Mitglieder zahlen freiwillig und nach eigenem Ermessen.
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Die Finanzierung des Verbandes geschieht wie folgt:
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Erheben von Mitgliedsbeitragen.
a.
Kontributionen offentlicher oder privatrechtlicher Korperschaften oder
Anstalten oder Einzelpersonen
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Das
Rechnungsjahr des Verbandes ist: jedes Jahr ab 1.
Januar bis 31. Dezember.
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Bei
Auflosung des Verbandes muss das restliche Eigentum gesetzmassig erledigt
werden. Dieses darf nicht zur einzelnen Person oder privaten Korperschaft
gehoren, sondern nur zur amtlichen Korperschaft oder Regierung.
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Anderungen der Satzung konnen durch Beschlussfassung der
Generalversammlung erfolgen.
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Die
Satzung tritt in Kraft sobald sie durch Beschlussfassung der
Generalversammlung und vom Innenministerium genehmigt ist.
Derartige Anderungen mussen ebenfalls genehmigt werden.