Chinesisch-Deutscher Kultur- und Wirtschaftsverband  

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Satzung des Chinesisch-Deutschen Kultur- und Wirtschaftsverbandes

 
 

 

   

 
  1. Der Verband nennt sich Chinesisch - Deutscher Kultur- und Wirtschaftsverband.
  2. Der Zweck der Errichtung dieses Verbandes ist die gegenseitige Forderung und Entfaltung der kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik China und deutschsprachigen Landern.
  3. Der Sitz dieses Verbandes soll sich in der Hauptstadt der Republik China befinden. Notigenfalls konnen auch in der Provinz (Stadtbezirk) und in dem Kreis ( Stadtbezirk ) Zweigstellen ( Unterzweigstellen errichtet werden.
  4. Der Verband hat folgende Aufgaben:
    1. Forderung des gegenseitigen Kulturaustausches, der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Handelsbeziehungen.
    2. Wechselseitige Ubersetzung und Veroffentlichung wissenschaftlicher und literarischer Publikationen.
    3. Vortrage, Seminararbeiten, Diskussionen, musikalische Veranstaltungen, Ausstellungen etc.
    4. Gegenseitige Unterstutzung bei Besuchen von Wissenschaftlern und Kunstlern.
    5. Veranstaltung gesellschaftlicher Zusammenkunfte und kollegialer Unterhaltungen.
    6. Sammeln und Austausch von Zeitschriften, Magazinen und notwendiger Lesematerialien.
    7. Sonstiges.

     

  5. Der Beitritt als Verbandsmitglied kann vom Vorstand des Verbandes nur fur Personen genehmigt werden, die das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben, die die Bestrebungen des Verbandes unterstutzen, die Vorschriften der Satzung einhalten und die von zwei Mitgliedern des Verbandes vorgeschlagen und vom Vorstand genehmigt werden. Die Mitgliederschaft des Verbandes ist wie folgt gegliedert:
              • einfache Mitglieder
              • Mitglieder auf Lebenszeit
              • fordernde Mitglieder
              • Mitgliedschaft von Gruppen oder Korperschaften

Personen, die sich um die Interessen des Verbandes bemuhen, konnen als fordernde Mitglieder eingeladen werden.

  1. Mitglieder, die gegen die Vorschriften oder die Satzung des Verbandes handeln oder die die Beschlusse der Generalversammlung nicht einhalten, konnen auf Beschluss der Vorstandssitzung verwarnt oder vom Anspruch suspendiert werden. Mitglieder, die dem Zweck und dem Ruf des Verbandes schaden, konnen auf Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
  2. Die Anspruche der Verbandsmitglieder sind wie fo1gt:

 .       Redeerlaubnis und Abstimmungrecht.

a.      Aktives Wahlrecht und passives Wahlrecht.

b.     Teilnahme an allerei betreffenden Tatigkeiten des Verbandes.

c.      Sonnstige allgemeine zu Mitgliedern gehorende Anspruche.

  1. Die Pflichten der Verbandsmitglieder sind wie folgt:

 .       Einhaltung der Satzungsbestimmungen und Versammlungs-beschlusse des Verbandes.

a.      Erfullung der vom Verband bestellten Aufgaben.

b.     Entrichten der Mitgliedsbeitrage.

c.      Teilnahme an Generalversammlung.

  1. Die Generalversammlung besitzt die oberste Entscheidungsbefugnis des Verbandes. Bei Schluss der Generalversammlung wird diese Befugnis vom Vorstand wahrgenommen.
  2. Der Vorstnad besteht aus 35 Mitgliedern und 11 Vertretern. Der Aufsichtsrat besteht aus 11 Mitgliedern und 3 Vertretern. Alle obengenannten Mitglieder mussen von der Generalversammlung oder schriftlich gewahlt werden. Die schriftliche Wahl muss nach Beschlussfassung des Vorstandes und nach Berichten an die zustandige Behorde dann durchgefuhrt werden. Die Vorstandsmitglieder wahlen unter sich 11 Personen als standige Vorstandsmitglieder. Die Aufsichtsratsmitglieder wahlen unter sich 3 Personen als standige Aufsichtsratsmitglieder, unter denen noch eines als Einberufender gewahlt werden muss.
  3. Die Vorstandsmitglieder wahlen unter sich eines der standigen Mitglieder zum Prasidenten und eines zum Vizeprasidenten, die die Angelegenheiten des Verbandes handhaben.
  4. Die Arbeitsperiode des Prasidenten, Vizeprasidenten, standigen Vorstandsmitgliedes, standigen Aufsichtsratsmitgliedes, Vorstandsmitgliedes und Aufsichtsratsmitgliedes betragt 4 Jahre. Die Mitglieder konnen wiedergewahlt werden. Der Prasident darf nur einmal wiedergewahlt werden. Wenn die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates nicht imstande sind, ihren Aufgaben nachzukommen, konnen sie der Reihe nach bis zum Ablauf der Arbeitsperiode erganzt werden durch einen der Vertreter.
  5. Vom Vorstand des Verbandes kannen falls erforderlich Ehrenprasident, Ehrenvorstandsmitglieder oder Berater ernannt werden. Es kann nur ein Ehrenprasident ernannt werden. Die Ernennungszahl der Ehrenvorstandsmitglieder kann nicht mehr als Vorstandsmitgliederhochstzahl sein. Die Berater mussen auf die Zahl unter 1/3 der Vorstandsmitglieder beschrankt werden. Die von Deutschland, Osterreich und derschweiz entsandten und in Taiwan residierenden Organisationen, deren Leiter konnen vom Verband zum Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden.
  6. Vom Vorstand konnen falls erforderlich Sonderkomittees eingerichtet werden.
  7. Ein Generalsekretar und 1 -2 Stellvertreter konnen zuerst durch Nominierung des Prasidenten und nach Beschlussfassung des Vorstandes und nach Berichten an die zustandige Behorde dann vom Verband ernannt werden. Sie haben unter Aufsicht des Prasidenten die Verbandsangelegenheiten zu handhaben. Unter Umstanden konnen Arbeitsgruppen gebildet werden. Die Errichtung dieser Arbeitsgruppen entscheidet der Vorstand.
  8. Die Aufgaben der Generalversammlung sind wie folgt:

 .       Wahl der Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder.

a.      Zustimmung der Berichte und Beschlusse des Vorstandes und Aufsichtsrates.

b.     Zustimmung und Abanderung der Satzung.

c.      Zustimmung betreffend jahresarbeitsplan, Budget und Finanzierung.

d.     Beschlussfassung betreffend sonstige, wichtige Angelegenheiten.

e.      Behandlung des Eigentums.

  1. Die Funktionen des Vorstandes sind folgende:

 .       Zustimmung des Bei- und Austrittes der Verbandsmitglieder.

a.      Eroffnung der Generalversammlung und Durchfuhrung der Generalversammlungsbeschlusse.

b.     Wahl des Prasidenten, Vizeprasidenten und der standigen Vorstandsmitglieder.

c.      Beschlussfassung der Entlassung von Prasidenten, Vizeprasidenten, standigen Vorstandsmitgliedern und Vorstandsmitgliedern.

d.     Aufstellung der nachsten zur Information dienenden Wahlkandidatenliste der Vorstands-und Aufsichtsratsmitglieder.

e.      Ernennen oder Entlassen der Verbandsangestellten.

f.       Erstellen betreffend jahresarbeitsplan, Budget und Bilanz.

g.     Sonstiges.

  1. Die Funktionen des Aufsichtsrates sind folgende:

 .       Beaufsichtigung der Durchfuhrung der Generalversammlungsbeschlusse.

a.      Wahl der standigen Aufsichtsratsmitglieder.

b.     Prufung der Budgets und Bilanzen.

c.      Beaufsichtigung der Finanzierung oder Eigentumer des Verbandes.

  1. Einmal jahrlich wird eine Generalversammlung abgehalten; notigenfalls kann auf Vorschlag eines funftels Vorstandsmitglieder oder des Aufsichtsrates eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden. Diese muss 15 Tage vorher durch schriftliche Mitteilung angekundigt werden.
  2. Der Prasident ist der Vorsitzende der jeweiligen Generalversammlung. 1st der Prasident nicht imstande, an der Generalversammlung teilzunehmen, so muss der Vizeprasident den Prasidenten vertreten.
  3. Jede zwei Monate findet eine Sitzung der standigen Vorstandsmitglieder statt. Der Gesamtvorstand soll jede drei Monate eine Sitzung abhalten. Eine Aufsichtsratssitzung findet einmal innerhalb von drei Monaten statt. ( Falls erforderlich kann eine gemeinsame oder eine ausserorentliche Sitzung einberufen werden ). Die stellvertretenden Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder konnen benachrichtigt wreden, an der Sitzung teilzunehmen.
  4. Mitgliedsbeitrage werden wie folgt erhoben:

 .       Jahresbeitrag fur einfache Mitglieder NTS 1000.

a.      Mitglieder auf Lebenszeit zahlen einmalig NTS 10000.

b.     Gruppen und Korperschaften zahlen jahrlich NTS 10000.

c.      Fordernde Mitglieder zahlen freiwillig und nach eigenem Ermessen.

  1. Die Finanzierung des Verbandes geschieht wie folgt:

 .       Erheben von Mitgliedsbeitragen.

a.      Kontributionen offentlicher oder privatrechtlicher Korperschaften oder Anstalten oder Einzelpersonen

  1. Das Rechnungsjahr des Verbandes ist: jedes Jahr ab 1. Januar bis 31. Dezember.
  2. Bei Auflosung des Verbandes muss das restliche Eigentum gesetzmassig erledigt werden. Dieses darf nicht zur einzelnen Person oder privaten Korperschaft gehoren, sondern nur zur amtlichen Korperschaft oder Regierung.
  3. Anderungen der Satzung konnen durch Beschlussfassung der Generalversammlung erfolgen.
  4. Die Satzung tritt in Kraft sobald sie durch Beschlussfassung der Generalversammlung und vom Innenministerium genehmigt ist. Derartige Anderungen mussen ebenfalls genehmigt werden.

 

 

 
     

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